Jugendschutz

Bei Konzertveranstaltungen gilt: Unter 16 Jahren ist der Besuch von Konzerten nur in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigen (Eltern, Elternteil), oder eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde,…) unter Vorlage einer Personenfürsorge-Vereinbarung gestattet (JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3 & 4). Jugendliche ab 16 Jahren und ohne Begleitperson dürfen Konzertveranstaltungen in unserem Hause bis längstens 24:00 Uhr besuchen. In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen. Bei Tanzveranstaltungen gilt: Kein Einlass unter 18 Jahren, auch in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten.